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Hannah Arendt, 1958. (C) Barbara Niggl Radloff, Sammlung Münchner Stadtmuseum

Hannah Arendt. Von Flucht und Staatenlosigkeit

Vor fünfzig Jahren starb Hannah Arendt. Wie hellsichtig die Philosophin Flucht und Staatenlosigkeit analysierte – und wie wichtig ihr Denken für heutige Grenzdebatten sein könnte – zeigt Julia Schulze Wessel in ihrem Essay auf. 

Themenfelder:
  • 100 Köpfe der Demokratie
  • Essay
  • On this Day
  • Zeitgeschichte

Homo migrans

Migration, Flucht und Vertreibung prägen die Menschheitsgeschichte seit ihren Anfängen. Die Gründe, Umstände und Konsequenzen, die Menschen zur Flucht oder zur freiwilligen Aufgabe ihrer Heimat bewegen, sind räumlich und zeitlich vielfältig. Dennoch bleibt dieses Thema ein zentraler Bestandteil menschlicher Existenz. Es dominiert aktuell erneut die öffentliche Debatte, oftmals geprägt von pauschaler Abgrenzung und Ausgrenzung. Angesichts der häufig vereinfachenden und verkürzten politischen Diskussion erscheint es sinnvoll, sich einer Denkerin zuzuwenden, die sich wohl wie keine zweite diesem Thema gewidmet hat: Hannah Arendt (1906–1975). Arendt deutete Flüchtlinge und Staatenlose als Figuren einer Zeitenwende: als negative Avantgarde, die grundlegende gesellschaftliche Widersprüche, die in den rechtlichen und politischen Institutionen angelegt sind, offenlegen. Das beeindruckende Kapitel Der Niedergang des Nationalstaats und das Ende der Menschenrechte in Ihrem Buch Elemente und Ursprünge totalitärer Herrschaft über die Widersprüche der Menschenrechte und die Situation staatenloser Menschen zwischen 1918 und 1945 ist einzigartig in der gesamten politischen Theorie.  

Radikalität des Ausschlusses

Hannah Arendt war eine Denkerin, die sich vom klassischen Liberalismus absetzte. Während liberale Denkerinnen und Denker das egoistische, autonome Individuum als Ausgangspunkt des Denkens nahmen, so ging Arendt von dem Menschen als einem Beziehungswesen aus. Menschen waren in diesem Sinne Anteilswesen, eingelassen in ein Netz von politischen, rechtlichen und sozialen Beziehungen. 

Mit dieser Perspektive blickte Arendt auf die Situation staatenloser Personen und Flüchtlinge, die nach dem Ersten Weltkrieg und der anschließenden Gründung zahlreicher neuer Nationalstaaten in Europa auftauchten. Ihre Geschichte wurde als eine Geschichte sukzessiver Exklusion beschrieben. Für Arendt lag das Grundproblem dieser Neuordnung Europas darin, dass viele Nationalstaaten das Staatsvolk ethnisch definierten. Denn die Definition eines Volkes, die eine direkte Verbindung zwischen Geburt und Mitgliedschaft in einer nationalen Gemeinschaft voraussetzte, war von vornherein exklusiv angelegt. Sie nahm jeder Person, die nicht in die Gemeinschaft hineingeboren wurde, die Möglichkeit, ein vollwertiges Mitglied zu werden. Der Zufall der Geburt, der Zufall der Zugehörigkeit wurde so innerhalb der Staaten zum existentiellen Merkmal, das zwischen Mitgliedschaft und Ausschluss bestimmte.

Arendt zeichnete hier einen Prozess eines zunehmenden Ausschlusses nach. Die ethnische Definition des Staatsvolkes schuf eine Hierarchie zwischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern erster und zweiter Klasse. Als im Nationalsozialismus Jüdinnen und Juden das Staatsbürgerrecht gänzlich entzogen wurde, sah Arendt eine Form der Ausgrenzung entstehen, die historisch beispiellos war. In dem Augenblick, als die Staatsbürgerschaft entzogen war, gab es keine Institution mehr – weder den Staat noch eine supranationale Organisation –, die den Flüchtlingen Schutz und eine neue Heimat hätte bieten können. 

Asyl und Menschenrecht. Doppeltes Versagen

In Ihrem Essay We Refugees von 1943 sah Arendt anhand der Figur des Flüchtlings sah Arendt  zwei grundlegende Rechte scheitern: das Asylrecht und das Menschenrecht. Während das Asylrecht auf eine jahrtausendealte Tradition zurückblicken kann und Arendt als „eines der ältesten und heiligsten Pflichten abendländischer Staaten und eines der ältesten und heiligsten Rechte abendländischer Menschen“ galt, so waren die Menschenrechte neu in der Geschichte der Menschheit. 

Flüchtlinge und Staatenlose wurden nicht nur einzelner Rechte beraubt, sondern des Rechts überhaupt. 

Den Zusammenbruch des Asylrechts konstatierte Arendt allein aufgrund der schieren Masse an Flüchtlingen. An die Stelle des Asylrechts war kein adäquater Ersatz getreten, der auf die Flüchtlinge hätte reagieren können. Denn die Menschenrechte waren für diejenigen, die staatenlos geworden waren, nutzlos, da nur der Staat diese Rechte garantieren konnte: „Der Begriff der Menschenrechte brach genau in dem Augenblicke zusammen, als seine Bekenner zum ersten Male mit Leuten konfrontiert wurden, die in der Tat alle anderen besonderen Qualitäten und besonderen Beziehungen eingebüßt hatten, so dass von ihnen nichts übriggeblieben war als eben Menschsein“ schrieb Arendt 1949. Für die Philosophin war das kennzeichnende Merkmal von Flüchtlingen die Tatsache, dass sie alle Rechte verloren hatten und keine Aussicht auf deren Wiedererlangung bestand. Der Rechtsentzug war irreversibel: Flüchtlinge und Staatenlose wurden nicht nur einzelner Rechte beraubt, sondern des Rechts überhaupt. 

 

Die Katastrophe der Rechtlosigkeit

Dem Eingebundensein in die Rechtsgemeinschaft, die durch den Staatsbürger repräsentiert wird, stand der totale Ausschluss als Ausschluss aus dem Recht gegenüber. Hier verortete Arendt den fundamentalen Unterschied zwischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern auf der einen und Flüchtlingen auf der anderen Seite. Zwischen beiden bestand eine grundlegende, eine prinzipielle Differenz. Das Drama, das sich für Arendt mit den Staatenlosen und Flüchtlingen offenbarte, war die Endgültigkeit und Ausweglosigkeit ihrer Situation: „[W]er immer einmal die Rechte, die in der Staatsbürgerschaft garantiert waren, verloren hatte, blieb rechtlos. Nichts, was seit dem ersten Weltkrieg sich wirklich ereignete, konnte wieder repariert werden, und kein Unheil […] konnte verhindert werden. Jedes Ereignis hatte die Qualität einer Katastrophe, und jede Katastrophe war endgültig.“ Rechtlosigkeit, Heimatlosigkeit, Weltlosigkeit – die Antwort darauf waren Deportation und das Lager, am Ende dann das Vernichtungslager. Ganz in diesem Sinne sprach Arendt auch davon, dass das „Phänomen der Staatenlosigkeit“ der totalitären Welt verwandt sei.

Der „Flüchtling“ bei Arendt

Mit der Flüchtlingsfigur beschrieb Arendt also ein auf sich selbst zurückgeworfenes Individuum, das nackte Leben, das es, politisch gesehen, gar nicht geben dürfte und in dieser Abstraktion auf der Welt auch gar nicht anzutreffen sei. Denn alle Menschen leben „in irgendeiner Form menschlicher Gemeinschaft“. Menschen, so ihre politische Grundüberzeugung, gebe es nur als Aufeinander-Bezogene und nur im Plural. Der Status der Flüchtlinge widersprach den Grundbedingungen menschlicher Existenz, aus der Arendt das „Recht, Rechte zu haben“ ableitete.

Ein entscheidender Unterschied liegt heute darin, dass Hannah Arendt den Ausschluss von ehemaligen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern im Blick hatte und heute Staatenlose bzw. Menschen mit anderer, „fremder“ Staatsbürgerschaft abgewehrt werden.  

Vom Rechtsentzug zum Rechtsvorenthalt

Seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs hat sich die rechtliche Situation jedoch grundlegend verändert. In Demokratien der Gegenwart ist der Entzug der Staatsbürgerschaft nicht möglich (zum Beispiel Art. 16 GG, Art. 15 Abs. 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte). Zudem gibt es völkerrechtlich verankerte Schutzmechanismen für Staatenlose und Flüchtlinge. Heute werden Staatenlose und Flüchtlinge meist mit dem Begriff der „Illegalen“ belegt – nur gibt es keine legalen Wege, die für Menschen, die aus Kriegsgebieten oder vor politischer Verfolgung fliehen. 

Ein entscheidender Unterschied zwischen Arendts Analyse der Staatenlosigkeit und heutigen Flüchtlingen liegt darin, dass Arendt den Ausschluss von ehemaligen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern im Blick hatte und heute Staatenlose bzw. Menschen mit anderer, „fremder“ Staatsbürgerschaft abgewehrt werden.  Allerdings können die Rechte, die für Flüchtlinge eingerichtet worden sind, von ihnen kaum mehr in Anspruch genommen werden. Hatte Arendt jedoch noch den Rechtsentzug als das Kennzeichen des Flüchtlings herausgearbeitet, so muss heute vielmehr vom Rechtsvorenthalt gesprochen werden. Das zeigen die vielen Rechtsbrüche auf hoher See ebenso wie die in Kauf genommenen Rechtsbrüche, die es an den territorialen Grenzen gibt.

Arendt machte in ihren Schriften auf die moderne Bedeutung des Rechts aufmerksam. Es ist ein Beziehungsbegriff, der das Verhältnis der Menschen untereinander regelt. Mir ihrem viel zitierten ‚Recht, Rechte zu haben‘ verwies sie auf das Recht des Flüchtlings (und damit aller Menschen), als Teil einer Gemeinschaft, als Anteilswesen anerkannt zu sein. Die derzeitigen Debatten würden aus dieser Überzeugung heraus anders geführt werden.
 

Julia Schulze Wessel hat 2004 über Hannah Arendt promoviert und zum Thema „Zur politischen Theorie des Flüchtlings. Über eine Grenzfigur“ habilitiert. 2019 hat sie das Institut für angewandte Demokratie- und Sozialforschung e.V. in Dresden gegründet und ist dessen Geschäftsführerin.

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